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Ratgeber · Habach Bau GmbH

Handwerkervertrag – Was sollte darin stehen?

Handschlag über einem unterschriebenen Vertrag am Tisch, daneben Baupläne und ein Hausmodell.

Kurz beantwortet

Ein Handwerker- oder Bauvertrag sollte mindestens regeln:

  • welche Leistungen genau geschuldet sind,
  • welcher Preis gilt (Festpreis oder Einheitspreise),
  • wann gebaut und fertiggestellt wird,
  • wie Abschläge und Schlusszahlung laufen,
  • wie Nachträge vereinbart werden,
  • wie die Abnahme erfolgt und welche Gewährleistung gilt.

Je genauer die Leistungsbeschreibung, desto weniger Streit gibt es später.

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Leistungsbeschreibung: Was genau wird gebaut?

Statt „Bad fliesen“ sollte im Vertrag stehen, welche Flächen, welches Format, welches Material bzw. welche Preisgrenze und welche Nebenleistungen gemeint sind. Als Anlage eignen sich das Angebot mit Positionen sowie Pläne und Fotos. Was nicht beschrieben ist, gilt im Zweifel als nicht beauftragt und kommt später als Nachtrag.

Preis: Festpreis oder Abrechnung nach Aufmaß?

  • Festpreis: Der Preis für den beschriebenen Umfang steht fest. Halten Sie fest, unter welchen Umständen er sich ändern kann, etwa bei verdeckten Schäden oder geänderten Wünschen.
  • Einheitspreise: Abgerechnet wird nach tatsächlicher Menge (Aufmaß). Das ist fair bei unklaren Mengen, braucht aber ein gemeinsames Aufmaß.
  • Stundenlohn: Nur für klar begrenzte Arbeiten sinnvoll; vereinbaren Sie Stundensätze und Stundenzettel.

Termine und Verzug

Vereinbaren Sie einen Beginn und einen Fertigstellungstermin, bei größeren Vorhaben auch Zwischentermine. Eine Vertragsstrafe bei Verzug ist möglich, muss aber ausdrücklich und angemessen vereinbart werden. Regeln Sie auch, was gilt, wenn Sie selbst Vorleistungen schulden, etwa die Materialauswahl oder freie Räume.

Abschläge und Schlusszahlung

  • Nur für erbrachte Leistungen: Der Betrieb kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Ein Zahlungsplan nach Baufortschritt schützt beide Seiten.
  • Verbraucherbauvertrag: Für den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen gelten besondere Regeln. Unter anderem dürfen die Abschläge zusammen höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung betragen (§ 650m BGB), und es besteht in der Regel ein Widerrufsrecht (§ 650l BGB).
  • Schlusszahlung erst nach Abnahme und Schlussrechnung.

Nachträge: Änderungen schriftlich vereinbaren

Zusätzliche oder geänderte Leistungen sollten vor der Ausführung schriftlich mit Preis vereinbart werden. Das gilt auch für kurze Absprachen auf der Baustelle: Eine Bestätigung per E-Mail genügt, wenn Leistung und Preis darin stehen.

Abnahme und Gewährleistung

  • Abnahme: Gehen Sie die Leistung gemeinsam durch und halten Sie Mängel in einem Protokoll fest. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
  • Fristen nach BGB: Für Arbeiten an einem Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren, für sonstige Werkleistungen in der Regel in zwei Jahren (§ 634a BGB).
  • VOB/B: Wird die VOB/B vereinbart, beträgt die Regelfrist für Bauwerke vier Jahre, sofern nichts anderes vereinbart ist. Prüfen Sie daher, welche Regeln Ihr Vertrag einbezieht.
  • Sicherheitseinbehalt oder Bürgschaft: Bei größeren Summen können Sie vereinbaren, dass ein Teil bis zum Ende der Gewährleistung einbehalten oder durch eine Bürgschaft abgesichert wird.

Checkliste Vertrag

  1. Vertragspartner mit Anschrift und Ansprechpartner
  2. Leistungsbeschreibung mit Angebot, Plänen und Materialangaben als Anlage
  3. Preisart (Festpreis, Einheitspreise, Stundenlohn) und Mehrwertsteuer
  4. Beginn, Fertigstellung, gegebenenfalls Zwischentermine
  5. Zahlungsplan nach Baufortschritt, Schlusszahlung nach Abnahme
  6. Regel für Nachträge (schriftlich, vor Ausführung)
  7. Abnahme, Gewährleistung, gegebenenfalls Sicherheit

Wie Sie das passende Angebot finden und vergleichen, lesen Sie in den Ratgebern Angebote und Kostenvoranschläge verstehen und Zuverlässigen Bauunternehmer finden. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei größeren Vorhaben kann eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sinnvoll sein.

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